Satzung
I. Allgemeines
§ 1 Name
Der Verein trägt den Namen: „Fotografische Arbeitsgemeinschaft Brühl e. V.“. Sitz ist 50321 Brühl.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
- Der Verein bezweckt die Förderung und Pflege der Amateurfotografie auf allen Gebieten, insbesondere auch die Ausbildung von Jugendlichen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche Zwecke.
§ 4 Verwendung von Mitteln
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
II. Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
- Der Antrag zur Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
- Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Vereinsordnung
- Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Alle Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Juristische Personen nehmen ihr Stimmrecht durch einen Vertreter mit Vertretungsmacht wahr.
- Der Verein kann sich zur Regelung der internen Abläufe Vereinsordnungen geben. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist die ordentliche Mitgliederversammlung zuständig.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft geht verloren durch:
- freiwilligen Austritt
- Tod
- Ausschluss
- Der Austritt ist schriftlich zum Ende des Kalenderjahres dem Vorstand gegenüber zu erklären.
- Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
- grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
- unehrenhaftes Verhalten
- Versäumnis der Beitragszahlung (vgl. § 9 Satz 1)
- Beim Ausscheiden von Mitgliedern wird der Verein von den übrigen Mitgliedern fortgesetzt.
Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes ist der Widerspruch bei der ordentlichen Mitgliederversammlung zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich mindestens drei Wochen vor Zusammentritt der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einzulegen. Die Entscheidung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist endgültig; bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 9 Beitrag
Die Höhe von Beiträgen und Gebühren wird durch den Vorstand festgesetzt und durch die ordentliche Mitgliederversammlung bestätigt. Die aktuellen Sätze sind in der Vereinsordnung geregelt.
III. Organe des Vereins
§ 10 Vereinsorgane
- Organe des Vereins sind:
- der Vorstand<
- die ordentliche Mitgliederversammlung
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus drei Vorstandsmitgliedern:
- dem ersten Vorsitzenden
- dem zweiten Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahlen müssen auf Antrag eines Mitgliedes in geheimer Abstimmung erfolgen.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes durch ein durch den Vorstand berufenes Vereinsmitglied. Dieses muss in seinem Amt durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung bestätigt werden.
§ 12 Geschäftsbereich des Vorstandes
- Der Vorstand im Sinne § 26 BGB ist der Vorstand nach § 11 der Satzung; er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gemeinschaftlich.
- Dem Vorstand obliegen die Geschäftsleitung und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
§ 13 Einberufung des Vorstandes
Eine Sitzung des Vorstandes ist einzuberufen, wenn ein Vorstandsmitglied dies beantragt.
§ 14 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen worden sind. Die Beschlüsse erfolgen mit Stimmenmehrheit; mindestens müssen jedoch zwei der eingeladenen Vorstandsmitglieder erschienen sein. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
§ 15 Kassenprüfer
Die Kassenführung des Vereins wird von zwei Mitgliedern des Vereins geprüft, die nicht dem Vorstand angehören und die von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Über die Prüfung ist ein Bericht anzufertigen und der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Entlastung des Vorstandes vorzulegen.
§ 16 Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres für das abgelaufene Jahr oder bei Bedarf statt; die Einladung der stimmberechtigten Mitglieder muss durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Termin der Versammlung erfolgen.
§ 17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung beschließt über:
- die Genehmigung des Kassenberichts
- die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl des Vorstandes
- Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- Die Auflösung des Vereins
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Berücksichtigung der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig, bei abermaliger Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt; dies gilt auch bei der Änderung der Satzung.
- Bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von mindestens drei Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Über die Verhandlungen und Beschlüsse der ordentlichen Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 18 Anträge
Anträge an die ordentliche Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens drei Wochen vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand mit kurzer Begründung schriftlich einzureichen.
§ 19 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Bei Bedarf kann der Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
- Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung (§§ 16-17) entsprechend.
§ 20 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen, die auf Anregung des Registergerichts oder einer sonst zuständigen Behörde erfolgen, können vom Vorstand beschlossen werden.
IV. Schlussbestimmungen
§ 21 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden; hierbei sind die Bestimmungen über die Auflösung des Vereins (§ 17) zu beachten.
- Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen, soweit es nicht für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden kann, ausschließlich für gemeinnützige Träger / Vereine zum Wohle von Kindern (beispielsweise dem Deutschen Kinderschutzbund O.V. Brühl) verwendet. Der Zweck wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Brühl, 25.05.2022
VEREINSORDNUNG
1. Grundsatz
Diese Vereinsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie wird vom Vorstand beschlossen und muss von der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt werden. Ebenso bedarf jede Änderung der Zustimmung der ordentlichen Mitgliederversammlung.
2. Beiträge
- Vollmitglied - 50,00 EURO
- Ehrenmitglieder - frei
Bei unterjährigem Eintritt werden die Beiträge mit 5,00 Euro (ermäßigt: 2,50 Euro / 1,00 Euro) pro angefangenem Monat berechnet. Maximal wird der volle Jahresbeitrag in Rechnung gestellt.
Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten. Er wird einmal jährlich, zum 15. Februar eines Jahres bzw. bei Eintritt in den Verein per Lastschrift eingezogen.
Bei unterjährigem Ausscheiden aus dem Verein erfolgt keine Beitragsrückerstattung.
3. Gebühren und Umlagen
- Ausfahnmegebühr - keine
- Sofern ein FAB-Mitglied auch Mitglied im Deutschen Verband für Fotografie (DVF) ist, wird der DVF-Mitgliedsbeitrag zusammen mit dem FABJahresbeitrag eingezogen. - DVF-Beitrag in der jeweils gültigen Höhe
4. Honorare, Entgelte, Erstattungen
Aufwendungen für Referenten, Exkursionen, Workshops und sonstigen Veranstaltungen werden für jedes Event individuell mit dem Vorstand vereinbart.
Erstattungen für vereinsbedingte Tätigkeiten oder entstandene Sachkosten wie Fahrtkosten, Beköstigungen, Verbrauchsmaterial, Mieten, Leihgebühren etc. müssen beim Vorstand angekündigt und genehmigt werden.
Abrechnungen sind an den Schatzmeister zu richten.
5. Ausnahmen von Beitrags-, Gebühren- und Umlagebeträgen
Über eine Minderung oder Befreiung von Beiträgen, Gebühren und Umlagen aus sozialen Gründen entscheidet der Vorstand.
6. Turnus der Kassenprüferwahl
Pro Geschäftsjahr scheidet einer der beiden Kassenprüfer aus und es wird ein neuer Kassenprüfer gewählt.
7. Datenspeicherung, Datenschutz
Die Beitrags-, Gebühren und Umlagenerhebung erfolgt durch elektronische Datenverarbeitung. Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatenschutzgesetz gespeichert.
8. Gültigkeit
Diese Vereinsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 25.05.2022 beschlossen und tritt ab sofort in Kraft.